Fragen und Antworten

Hier finden Sie häufig gestellte Fragen und deren Antworten betreffend das Insolvenz­verfahren über das Vermögen der WSW WohnSachWerte eG (nachfolgend auch als „WSW“ oder „Genossenschaft“ bezeichnet).

Wir bitten um Verständnis, dass wir Einzelfragen von Beteiligten zum Verfahrensstand an dieser Stelle nicht beantworten können und werden diesen Fragenkatalog laufend ergänzen und aktualisieren.


1. Warum wurde ein Insolvenzverfahren eröffnet?

Bei den zuständigen Ermittlungsbehörden wurden mehrere Strafanzeigen im Zusammenhang mit den Geschäftsaktivitäten der WSW WohnSachWerte eG erstattet. Diese Anzeigen führten zur Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, das am 22.03.2022 in Durchsuchungen der Geschäftsräume der Genossenschaft sowie weiterer Objekte mündete. Zudem wurden alle Geschäftsunterlagen und Datenträger der WSW beschlagnahmt, die Geschäftskonten gesperrt und die wesentlichen Entscheidungsträger in Untersuchungshaft genommen.

Somit konnten durch die Genossen­schaft auch keine Zahlungen mehr geleistet werden. Deshalb stellten sowohl mehrere Gläubiger als auch die Genossenschaft selbst einen Insolvenzantrag wegen Zahlungsunfähigkeit.

2. Mein Arbeitgeber hat bisher monatlich Zahlungen an die Genossenschaft geleistet. Sollten diese Zahlungen gestoppt werden oder weiterlaufen?

Infolge der eingeleiteten strafprozessualen Maßnahmen ist die operative Struktur der WSW aufgelöst. Die Geschäftstätigkeit der Genossenschaft ist irreversibel zum Erliegen gekommen.

Eine Erfüllung des Genossenschaftszwecks ist nicht mehr möglich. Dies betrifft insbesondere auch die Beantragung staatlicher Förderungen für die Mitglieder.

Darüber hinaus wurden durch die beteiligten Banken die Geschäftsbeziehungen mit der WSW zum Teil bereits beendet und die Konten für weitere Zahlungseingänge gesperrt. In welchem Umfang der Insolvenzverwalter im weiteren Verfahrensgang noch Zahlungen einfordern muss, bedarf der abschließenden Prüfung.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt sich eine Fortsetzung der monatlichen Zahlungen aktuell nicht.

3. Was passiert mit den von der WSW versprochenen staatlichen Förderungen?

Angabegemäß wurden staatliche Förderungen für die Mitglieder durch einen von der WSW beauftragten Dienstleister letztmalig für das Jahr 2020 beantragt. Verifizieren lässt sich dies bislang nicht.

Eine Beantragung weiterer Förderungen durch den Insolvenzverwalter ist nicht möglich.

Hinsichtlich möglicherweise bereits beantragter Förderungen ist zwischen der Arbeitnehmersparzulage und der Wohnungsbauprämie zu differenzieren.

Die Wohnungsbauprämie wird gem. § 4b WoPG durch das Wohnsitzfinanzamt des prämienberechtigten Mitglieds zugunsten des Mitglieds an die Genossenschaft ausbezahlt, wo i.d.R. eine Verbuchung auf das jeweilige Mitgliedskonto erfolgt. Nach vorläufiger Einschätzung wären jedenfalls bereits ausbezahlte Wohnungsbauprämien damit für das jeweilige Mitglied verloren.

Die Arbeitnehmersparzulage wird dagegen auf Antrag - grds. des Arbeitnehmers selbst - durch dessen Wohnsitzfinanzamt festgesetzt. Fällig wird sie mit Ablauf einer siebenjährigen Sperrfrist. Eine Auszahlung erfolgt nicht an die Genossenschaft, sondern unmittelbar an den Arbeitnehmer. Wird die Sperrfrist nicht eingehalten, weil die Genossenschaftsanteile ohne Mitwirkung des Arbeitnehmers wertlos geworden sind, behält der Arbeitnehmer gem. § 13 Abs. 5 Nr. 2 des 5. VermBG den Anspruch auf die Arbeitnehmersparzulage.

4. Ich wollte nie Mitglied der WSW werden bzw. möchte jetzt kein Mitglied mehr sein. Kann ich kündigen?

Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist die Genossenschaft kraft Gesetzes aufgelöst, § 101 GenG. Nach Auflösung der Genossenschaft ist ein Ausscheiden aus dieser, auch durch Kündigung der Mitgliedschaft, grundsätzlich nicht mehr möglich. Eine weniger als sechs Monate vor Auflösung der Genossenschaft wirksam gewordene Kündigung gilt zudem als nicht erfolgt, § 75 GenG.

Im Ergebnis ist eine wirksame Kündigung der Mitgliedschaft aktuell nicht möglich.

5. Mein Arbeitgeber hat monatlich Zahlungen an die WSW geleistet. Bekomme ich dieses Geld zurück?

Inwieweit ein Anspruch Ihrerseits auf Rückzahlung der an die WSW erfolgten Zahlungen besteht und Sie damit Insolvenzgläubiger sind, hängt von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab und bedarf daher eingehender Prüfung.

Generell lässt sich bereits jetzt festhalten, dass Rückzahlungsansprüche in erster Linie dann in Betracht kommen, wenn der Beitritt zur WSW WohnSachWerte eG nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form (d.h. schriftlich oder mit qualifizierter elektronischer Signatur) erfolgt ist.

Potenzielle Insolvenzgläubiger werden durch den Insolvenzverwalter im weiteren Verfahrensgang angeschrieben und aufgefordert, ihre Forderung zur Insolvenztabelle anzumelden. In diesem Schreiben werden auch die für die vorzunehmende Einzelfallprüfung erforderlichen, von Ihnen einzureichenden Unterlagen genau bezeichnet.

Die daraufhin eingehenden Anmeldungen werden geprüft. Berechtigte Forderungsanmeldungen werden sodann im Rahmen von Ausschüttungen an die Insolvenzgläubiger nach Maßgabe der Insolvenzordnung berücksichtigt (vgl. auch die Fragen 6, 7 und 10).

Eine schlichte Rücküberweisung der von Ihnen bzw. Ihrem Arbeitgeber an die WSW gezahlten Beträge ist allerdings rechtlich nicht möglich.

6. Wie kann ich meine Forderungen anmelden?

Die als Gläubiger in Betracht kommenden Personen werden von dem Insolvenz­verwalter mit einem Gläubigerrundschreiben angeschrieben, in dem der Ablauf und die erforderliche Form der Forderungsanmeldung detailliert erklärt werden.

Bitte warten Sie dieses Schreiben ab.

Durch den Insolvenzverwalter ist zunächst anhand der vorliegenden Unterlagen und Dateien zu ermitteln, wer als Gläubiger in Frage kommt. Daher kann es vorliegend noch einige Wochen dauern, bis alle potenziellen Gläubiger entsprechende Schreiben des Insolvenzverwalters erhalten haben.

7. Was ist die Anmeldefrist? Wie lange kann ich meine Forderungen anmelden?

Die Anmeldefrist ist eine vom Insolvenzgericht im Eröffnungsbeschluss gesetzte Frist zur Anmeldung der Forderungen, die vorliegend auf den 10.03.2023 bestimmt wurde. Es handelt sich hier um eine Eingangsfrist. Entscheidend für die Fristwahrung ist daher der Eingang beim Insolvenzverwalter, nicht die Aufgabe zur Post.

Bei der Frist handelt es sich nicht um eine Ausschlussfrist, sondern Forderungen können auch danach noch zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Für die Prüfung verspäteter Forderungsanmeldungen werden allerdings Gerichtskosten in Höhe von derzeit jeweils 22,00 € erhoben, die über die Gerichtskasse angefordert werden. Schuldner dieser Gerichtskosten ist der Gläubiger, dessen Forderungsanmeldung verspätet eingegangen ist.

8. Was ist der Berichtstermin / die Gläubigerversammlung?

Am 10.01.2023 findet der Berichtstermin und zugleich die erste Gläubigerversammlung statt. In diesem Termin wird durch den Insolvenzverwalter über den allgemeinen Stand des Insolvenzverfahrens berichtet. Eine Anwesenheit in diesem Termin ist nicht erforderlich. Reisekosten werden nicht erstattet. Der Bericht des Insolvenzverwalters wird anschließend in schriftlicher Form im elektronischen Gläubiger­informationssystem (GIS) für die Beteiligten zur Verfügung gestellt. Die entsprechenden Zugangsdaten werden mit dem Gläubigeranschreiben versendet.

Eine Einzelprüfung von Forderungen findet bei diesem Termin nicht statt.

Da es sich um eine sog. „parteiöffentliche“ Sitzung handelt, sind teilnahmeberechtigt ausschließlich der Gläubiger selbst oder dessen gesetzlicher Vertreter (bei juristischen Personen/ Personengesellschaften) bzw. der vertretende Rechtsanwalt.

Im Falle der Vertretung ist zudem eine Vollmacht im Original vorzulegen, die eine Unterschrift des Gläubigers trägt. Sofern der Gläubiger Vertreter einer juristischen Person oder Personengesellschaft etc. ist, ist zudem die Vorlage eines Handelsregisterauszuges erforderlich, der die Vertretungsbefugnis des Gläubigers nachweist.

9. Wie werden meine Interessen als Gläubiger im Insolvenzverfahren vertreten? Was ist der Gläubigerausschuss und welche Aufgaben hat er?

In größeren Insolvenzverfahren wird regelmäßig ein Gläubigerausschuss eingesetzt. Der Ausschuss soll letztlich als Willensbildungsorgan der Gläubigergesamtheit dienen und deren Einfluss auf und Beteiligung an verfahrenswesentlichen Entscheidungen sicherstellen. Insbesondere hat der Gläubigerausschuss die Aufgabe, den Insolvenzverwalter bei der Ausübung seiner Tätigkeit zu unterstützen und zu überwachen.

Der Ausschuss ist verpflichtet, im Interesse der Gläubigergesamtheit zu agieren. Die Besetzung erfolgt nach einem Repräsentationsschema, das eine Beteiligung der maßgeblichen Gläubigergruppen vorsieht sowie aus sachlichen Gründen auch eine Beteiligung von Personen zulässt, die selbst keine Gläubiger sind, § 67 InsO.

Vorliegend wurde durch das Insolvenzgericht mit Verfahrenseröffnung ein Gläubigerausschuss eingesetzt, der wie folgt besetzt ist:

Bundesagentur für Arbeit

Als Gläubigerin mit der höchsten Einzelforderung kommt vorliegend aufgrund der bestehenden Lohnrückstände, die teilweise dem Insolvenzgeldschutz unter­fallen, die Bundesagentur für Arbeit in Betracht. Diese verfügt zudem über weitreichende Erfahrungen bei der Mitwirkung in Gläubigerausschüssen.

Herr Rechtsanwalt Jens Reime

Herr Rechtsanwalt Jens Reime vertritt zahlreiche Personen, die als (vermeintliche) Mitglieder Zahlungen an die WSW WohnSachWerte eG geleistet ha­ben. Durch ihn wurden auch die ersten Insolvenzanträge gegen die Genossenschaft gestellt. Rechtsanwalt Reime ist zudem bereits in einem anderen Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Wohnbaugenossenschaft als Gläubigerausschussmitglied bestellt und verfügt daher über entsprechende Erfahrung.

Herr Hans-Uwe Pauckstadt

Die Insolvenzordnung sieht vor, dass dem Gläubigerausschuss auch ein Vertreter der Arbeitnehmer der insolventen Genossenschaft angehören soll. Neben einer Berücksichtigung von Arbeitnehmerinteressen ermöglicht dies bei Gläubigerausschuss­sitzungen Rückfragen zu internen Unternehmensabläufen.

DEGP Deutsch-Europäischer Genossenschafts- und Prüfungsverband e.V.

Ein maßgeblicher Teil des Insolvenzverfahrens wird in der Aufarbeitung der Geschäftsfüh­rung durch den Vorstand der Genossenschaft sowie dessen Kontrolle durch den bestellten Aufsichtsrat bestehen. Im Hinblick auf mögliche Haftungsansprüche ist zu ermitteln, inwie­weit die Organe ihren Pflichten ordnungsgemäß nachgekommen sind. Dies erfordert be­sondere Sachkunde, weshalb der für die Genossenschaft zuständi­ge Prüfungsverband als weiteres Mitglied bestellt wurde.

10. Ich habe ein Schreiben des Insolvenzverwalters erhalten, meine Forderung angemeldet und diese wurde festgestellt. Wann kann ich mit einer Auszahlung rechnen?

Soweit im jeweiligen Insolvenzverfahren die Zahlung einer Insolvenzquote möglich ist, erhalten alle Insolvenzgläubiger Zahlungen im Zuge der Schlussverteilung. Zuvor sind teilweise Auszahlungen im Rahmen von Abschlagsverteilungen möglich. Die voraussichtliche Dauer des Insolvenzverfahrens lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abschätzen. Allerdings dauert die Abwicklung eines größeren und komplexen Insolvenzverfahrens in der Regel mehrere Jahre, da sämtliche Vermögenswerte zu verwerten sind und auch Forderungen ggf. gerichtlich geltend gemacht werden müssen.

Derzeit kann noch nicht beurteilt werden, wann und in welcher Höhe Gelder an die Gläubiger verteilt werden können.

11. Ich habe noch Rückfragen. An wen kann ich mich wenden?

Die WSW WohnSachWerte eG war bundesweit tätig und hat nach derzeitigen Erkenntnissen Zahlungen von einer Vielzahl (vermeintlicher) Mitglieder vereinnahmt. Eine persönliche Beantwortung von Rückfragen ist dem Insolvenzverwalter daher aufgrund der großen Beteiligtenzahl sowie der unterschiedlich gelagerten Einzelfälle leider nicht möglich.

12. Wo kann ich mich über Neuigkeiten bzw. den aktuellen Verfahrensstand informieren?

Diese Internetseite wird regelmäßig aktualisiert und dient als erste Anlaufstelle für Informationen.

Bitte überprüfen Sie die Seite regelmäßig auf Aktualisierungen.

13. Kann ich auch nach dem 10.03.2023 noch Forderungen anmelden?

Forderungen können auch nach der gerichtlich bestimmten Frist zur Forderungsanmeldung noch beim Insolvenzverwalter angemeldet werden. Der 10.03.2023 stellt insoweit keine Ausschlussfrist dar. Für die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen wird allerdings seitens des Gerichts eine Gebühr von derzeit 22 € erhoben.