Aktuelles


1. Tätigkeit des Gläubigerausschusses

Der vom Insolvenzgericht mit Verfahrenseröffnung eingesetzte Gläubigerausschuss hat noch im Jahr 2022 seine Arbeit aufgenommen und ist am 29.12.2022 zur ersten, konstituierenden Sitzung zusammengetreten. Neben den allgemein durch den Gläubigerausschuss zu treffenden Entscheidungen (z.B. Auswahl eines Kassenprüfers zur gesetzlich vorgeschriebenen Überprüfung des Geldverkehrs und -bestands) wurde insbesondere der Beschluss gefasst, den Versand von Informationsschreiben zur Forderungsanmeldung in diesem Insolvenzverfahren zu beauftragen sowie eine Hotline einzurichten für telefonische Rückfragen von Mitgliedern der WSW WohnSachWerte eG bzw. Personen, die ohne Mitglied der Genossenschaft zu sein Zahlungen an diese geleistet haben. Im Anschluss an die Gläubigerversammlung am 10.01.2023 erfolgte die zweite Sitzung des Gläubigerausschusses.

2. Berichtstermin und erste Gläubigerversammlung

Am 10.01.2023 fand vor dem Insolvenzgericht Weiden die erste Gläubigerversammlung und der sog. Berichtstermin statt, bei dem der Insolvenzverwalter zum derzeitigen Stand und weiteren Fortgang des Insolvenzverfahrens berichtet hat. Die Gläubigerversammlung hat Herrn Rechtsanwalt Dr. Ampferl als Insolvenzverwalter bestätigt und beschlossen, dass der vom Insolvenzgericht eingesetzte Gläubigerausschuss beibehalten wird.

3. Versand von Informationsschreiben zur Forderungsanmeldung

Ab dem 25.01.2023 erfolgt nunmehr der Versand von Informationsschreiben zur Forderungsanmeldung an die Personen, die (1) bei der WSW WohnSachWerte eG als Mitglieder erfasst sind und (2) mindestens eine Zahlung an die Genossenschaft geleistet haben. Zuvor war der Datenbestand der Genossenschaft entsprechend aufzubereiten. In dem Schreiben wird insbesondere über die rechtlichen Voraussetzungen aufgeklärt, unter denen Zahlungen, die an die Genossenschaft geleistet wurden, nach Auffassung des Insolvenzverwalters zurückgefordert bzw. zur Insolvenztabelle angemeldet werden können. Auch die weiteren Voraussetzungen und der Ablauf einer wirksamen Forderungsanmeldung werden dort erläutert. Ein entsprechendes Forderungsanmeldeformular liegt dem Schreiben bei.

4. Prüfung der angemeldeten Forderungen

Inzwischen wurden die Forderungen, die innerhalb der vom Insolvenzgericht gesetzten Frist angemeldet wurden, im sogenannten „schriftlichen Verfahren“ geprüft.

Wenn Ihre Forderung bei der Prüfung festgestellt (= anerkannt) wurde, erhalten Sie hierüber keine gesonderte Benachrichtigung. In diesem Fall wird Ihre Forderung bei Auszahlungen des Insolvenzverwalters an die Insolvenzgläubiger berücksichtigt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass zeitnah eine Auszahlung erfolgen wird. Anfragen, wann und in welcher Höhe es zu Auszahlungen kommen wird, können nicht beantwortet werden.

Falls Sie jedoch ein Schreiben des Insolvenzgerichts mit einem sog. Tabellenauszug erhalten haben, bedeutet dies, dass Ihre Forderung – ggf. teilweise – bestritten wurde. Die Gründe hierfür können Sie dem übersendeten Tabellenblatt entnehmen, dort hinter dem Wort „Bestreitensgrund“. Im Einzelnen ergeben sich vorliegend insbesondere die folgenden Bestreitensgründe:

  • Angaben zur Beitrittserklärung fehlen: Auf Ihrer Forderungsanmeldung wurde nicht durch Ankreuzen des entsprechendes Feldes versichert, dass keine schriftliche (oder qualifiziert elektronisch signierte) Beitrittserklärung von Ihnen abgegeben wurde.
  • Nachweise fehlen: Mit der Forderungsanmeldung wurden keine Nachweise zu erfolgten Zahlungen an die WSW WohnSachWerte eG eingereicht (geeignete Lohnabrechnungen oder Arbeitgeberbestätigung).
  • Zinsberechnung fehlt/falsch: Es wurde keine nachvollziehbare Zinsberechnung bzw. eine falsche Zinsberechnung beigefügt.

Nachweise und Zinsberechnungen können auch jetzt noch unter folgender Anschrift des Insolvenzverwalters unter Angabe der Reg.-Nr. 296/22 eingereicht werden:


Dr. Beck & Partner GbR 

Eichendorffstraße 1

90491 Nürnberg


Bitte prüfen Sie selbstständig anhand des Schreibens des Insolvenzverwalters, das Sie erhalten haben, welche Nachweise einzureichen sind und gleichen dies mit den von Ihnen eingereichten Unterlagen ab. Einzelanfragen in diesem Zusammenhang können seitens des Insolvenzverwalters nicht beantwortet werden. Sie werden daher gebeten, von entsprechenden Anfragen abzusehen. Entsprechendes gilt für Zinsberechnungen.

Soweit die von Ihnen angemeldeten Forderungen bestritten wurden und Sie keine entsprechenden Unterlagen nachreichen, nehmen diese Forderungen nicht an Auszahlungen des Insolvenzverwalters teil.